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Des Verbandes evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands,
Landesverband Sachsen e.V.
(vom 9. November 1992, geänderte Fassung v. 09.04.2001)
§ 1: Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen "Verband evangelischer
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands, Landesverband
Sachsen e.V". und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz
ist der jeweilige Wohnort der /des Vorsitzenden. Die
Geschäftsstelle kann an einem anderen Ort errichtet werden.
§ 2:
Grundsätze und Ziele
1. Das kirchliche Selbstverständnis des Verbandes wird durch
die Bekenntnisschriften der evangelischen Kirche bestimmt.
2. Der Verband pflegt die christliche Gemeinschaft unter ihren
Mitgliedern.
3. Er berät und vertritt die Kirchenmusikerinnen und
Kirchenmusiker in ihren fachlichen, rechtlichen und sozialen Anliegen.
4. Der Verband fördert den Informationsaustausch zwischen
ihren Mitgliedern und anderen kirchlichen Werken.
§ 3:
Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung.
2. Die Mittel des Verbandes sind für seine
satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder
erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie
haben weder bei ihrem Austritt noch bei der Auflösung des
Vereins Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Verbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden
1.1. Alle im
kirchenmusikalischen Dienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
einschließlich Ruheständlerinnen und
Ruheständler sowie Personen, die Interesse an der Arbeit
unseres Verbandes oder an der Kirchenmusik allgemein haben.
1.2. Schüler und Studenten, die sich kirchenmusikalisch
ausbilden lassen
1.3. Außerordentliche Mitglieder
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1. durch Austritt, der
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss.
3.2. durch den Tod
3.3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Verbandes
in grober Weise zuwiderhandelt oder wenn es mit seinen
Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand
ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beiträge
Für die Finanzierung der unter §2 genannten Aufgaben
wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der bis zum 30.
April fällig ist. Die Höhe der
Jahresbeiträge wird durch den Landeskonvent festgelegt.
§ 6 Organe des
Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
1. Der Vorsitzende
2. Der Vorstand
3. Der Landeskonvent
§ 7 Der
Vorsitzende
Die/der Vorsitzende wird vom Landeskonvent ein Jahr vor der
nächsten Vorstandswahl für die Dauer von sechs Jahren
gewählt. Ihr/ihm obliegen die Einberufung und Leitung des
Vorstandes und des Landeskonvents.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und sieben weiteren
Vorstandsmitgliedern. Davon sind für die Dauer von sechs
Jahren fünf vom Landeskonvent zu wählen und zwei vom
Vorstand zu berufen. Aus den Vorstandsmitgliedern wählt der
Vorstand den/die Stellvertreter/in für die/den Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden oder eine von ihm benannte Person des Vorstandes
vertreten.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr.
4. Die/der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Vorstandes
können nach Ablauf einer Wahlperiode erneut gewählt
oder berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt bzw. beruft der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 9 Der
Landeskonvent
1. Der Landeskonvent tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus der dem Vorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern und den
Obleuten der Kirchenbezirke - oder deren Stellvertreter - in der
sächsischen Landeskirche.
2. Die Einladung zum Landeskonvent erfolgt spätestens 14 Tage
vor dem Termin schriftlich durch die/ den Vorsitzende/n unter Angabe
der Tagesordnung. Hierzu ist auch der Landeskirchenmusikdirektor
einzuladen. Der Landeskonvent tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal
im Jahr. 3. Vorstand und Landeskonvent fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn
mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend
ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann mit einer 3/4-Mehrheit des
Landeskonventes erfolgen.
2. Bei der Auflösung des Verbandes sind die bestehenden
Verbindlichkeiten zu begleichen und die danach verbleibenden
Vermögensbestände an die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens mit der Auflage zu übertragen, sie
ausschließlich und unmittelbar für
kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.
§ 12
Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen des mit
Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses durch den Landeskonvent.
Diese Satzung tritt am 09. April
2001 in Kraft.