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Des Verbandes evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, Landesverband Sachsen e.V.
(vom 9. November 1992, geänderte Fassung v. 09.04.2001)
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands, Landesverband Sachsen e.V". und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz ist der jeweilige Wohnort der /des Vorsitzenden. Die Geschäftsstelle kann an einem anderen Ort errichtet werden.
§ 2: Grundsätze und Ziele
1. Das kirchliche Selbstverständnis des Verbandes wird durch die Bekenntnisschriften der evangelischen Kirche bestimmt.
2. Der Verband pflegt die christliche Gemeinschaft unter ihren Mitgliedern.
3. Er berät und vertritt die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in ihren fachlichen, rechtlichen und sozialen Anliegen.
4. Der Verband fördert den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern und anderen kirchlichen Werken.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Die Mittel des Verbandes sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben weder bei ihrem Austritt noch bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Verbandes.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden
1.1. Alle im kirchenmusikalischen Dienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich Ruheständlerinnen und Ruheständler sowie Personen, die Interesse an der Arbeit unseres Verbandes oder an der Kirchenmusik allgemein haben.
1.2. Schüler und Studenten, die sich kirchenmusikalisch ausbilden lassen
1.3. Außerordentliche Mitglieder
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss.
3.2. durch den Tod
3.3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Verbandes in grober Weise zuwiderhandelt oder wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Für die Finanzierung der unter §2 genannten Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der bis zum 30. April fällig ist. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch den Landeskonvent festgelegt.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
1. Der Vorsitzende
2. Der Vorstand
3. Der Landeskonvent
§ 7 Der Vorsitzende
Die/der Vorsitzende wird vom Landeskonvent ein Jahr vor der nächsten Vorstandswahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Ihr/ihm obliegen die Einberufung und Leitung des Vorstandes und des Landeskonvents.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Davon sind für die Dauer von sechs Jahren fünf vom Landeskonvent zu wählen und zwei vom Vorstand zu berufen. Aus den Vorstandsmitgliedern wählt der Vorstand den/die Stellvertreter/in für die/den Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder eine von ihm benannte Person des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr.
4. Die/der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Vorstandes können nach Ablauf einer Wahlperiode erneut gewählt oder berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt bzw. beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 9 Der Landeskonvent
1. Der Landeskonvent tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung. Er besteht aus der dem Vorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern und den Obleuten der Kirchenbezirke - oder deren Stellvertreter - in der sächsischen Landeskirche.
2. Die Einladung zum Landeskonvent erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich durch die/ den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung. Hierzu ist auch der Landeskirchenmusikdirektor einzuladen. Der Landeskonvent tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr. 3. Vorstand und Landeskonvent fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann mit einer 3/4-Mehrheit des Landeskonventes erfolgen.
2. Bei der Auflösung des Verbandes sind die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die danach verbleibenden Vermögensbestände an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens mit der Auflage zu übertragen, sie ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen des mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses durch den Landeskonvent.
Diese Satzung tritt am 09. April 2001 in Kraft.